I. Allgemeine Bestimmung § 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt die haushälterische Nutzung und eine geordnete Besiedlung des Bodens.
2 Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwicklung des Kantons an und berücksichtigt die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes.