Il. Raumplanung A. Allgemeine Bestimmungen § 2 1. Planungspflicht
1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Planung im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Sie informieren die Öffentlichkeit frühzeitig über Ziele und Ablauf ihrer Planungen und sorgen dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann.
2 Andere Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die raumwirksame öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Mitwirkung bei der Planung berechtigt und verpflichtet.